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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12 (https://dejure.org/2014,104568)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.03.2014 - L 3 KA 90/12 (https://dejure.org/2014,104568)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. März 2014 - L 3 KA 90/12 (https://dejure.org/2014,104568)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 40/12 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - selbstständige Anfechtbarkeit der Beratung nach §

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Praxisbesonderheiten sind demnach anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des jeweiligen Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - juris).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände der Praxisbesonderheiten und kompensierenden Einsparungen trägt dabei der Arzt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19; Urteil vom 5. Juni 2013, aaO, mwN).

    Der Arzt ist gehalten, im Prüfungsverfahren solche Umstände geltend zu machen, die sich aus der Atypik seiner Praxis ergeben, aus seiner Sicht auf der Hand liegen und den Prüfgremien nicht ohne Weiteres anhand der Verordnungsdaten und der Honorarabrechnung bekannt sind oder sein müssen (BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO).

    Der diesbezügliche Vortrag muss substantiiert sein, dh so genau wie möglich (BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO) und plausibel (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19).

    Der Hinweis auf schwierige Krankheitsfälle ist dabei schon deshalb nicht ausreichend, weil sich solche Fälle in jeder Praxis finden (BSG SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - juris).

    Denn die Klägerin trägt weder substantiiert vor noch macht sie in anderer Weise plausibel, dass die Betreuung dieser Patienten zur Notwendigkeit besonders aufwendiger Verordnungen führt (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - juris).

    Die Mitwirkung der Prüfgremien beim Aufgreifen von Praxisbesonderheiten beschränkt sich vielmehr darauf, dass diese zum einen verpflichtet sind, bereits von Amts wegen Ermittlungen hinsichtlich solcher Umstände durchzuführen, die typischerweise innerhalb der Fachgruppe unterschiedlich und daher augenfällig sind (vgl BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO, mwN zur bisherigen Rechtsprechung).

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Soweit die RGV 2002 verordnungssteuernde Wirkung hat - insbesondere also in Hinblick auf die in der Anl 1 festgesetzten Richtgrößen - kommt ihr für die vor ihrer Bekanntmachung liegenden Zeiträume allerdings echte Rückwirkung zu, die nach der Rspr des BSG rechtswidrig wäre (SozR 4-2500 § 106 Nr. 11; zur im Jahr 2002 abweichenden Rechtslage in Bayern: SozR 4-2500 § 84 Nr. 2).

    Zuvor galt die allgemeine vierjährige Ausschlussfrist für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11), die vorliegend durch den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 20. Dezember 2006 gewahrt worden ist.

    Nach der st Rspr des BSG (SozR 4-2500 § 106 Nr. 11; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2) sind Richtgrößenprüfungen auf der Grundlage gemäß § 296 Abs. 3 SGB V von den Krankenkassen elektronisch übermittelter Daten über die vom jeweiligen Vertragsarzt veranlassten Verordnungskosten durchzuführen.

    Gelingt dies nicht, haben die Prüfgremien einen angemessenen Sicherheitsabschlag von der Regresssumme vorzunehmen (zu alledem: BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Die lediglich pauschale Behauptung eines Beteiligten, das Verordnungsvolumen sei nicht ordnungsgemäß erfasst worden, löst keine Verpflichtung zur weiteren Beweiserhebung bzw zur Vorlage versichertenbezogener Verordnungsblätter aus (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 Rn 31).

    Ebenso wie bei der Prüfung nach (statistischen) Durchschnittswerten besteht auch bei einer Richtgrößenprüfung ein Beurteilungsspielraum der Prüfgremien, soweit es um die Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten geht (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2).

    Die oa Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 Rn 33) zur Behandlung unrichtiger Datensätze dürfte aber eher dafür sprechen, das gesamte auf unrichtige Daten beruhende Verordnungsvolumen von der zu überprüfenden Bruttoverordnungssumme abzuziehen, während eine Minderung des Regressbetrags (als "Sicherheitsabschlag") erst in Betracht kommt, wenn der Anscheinsbeweis richtigen Datenmaterials erschüttert, die notwendige Beiziehung der Originalverordnungen aber nicht gelungen ist.

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Dies gilt umso mehr, als die Rüge fehlerhafter Daten im Klageverfahren verspätet ist, weil entsprechender Vortrag im Verfahren vor den Prüfgremien erfolgen muss (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19; SozR 4-2500 § 106 Nr. 23).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände der Praxisbesonderheiten und kompensierenden Einsparungen trägt dabei der Arzt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19; Urteil vom 5. Juni 2013, aaO, mwN).

    Der diesbezügliche Vortrag muss substantiiert sein, dh so genau wie möglich (BSG, Urteil vom 5. Juni 2013, aaO) und plausibel (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19).

    Schlussfolgerungen können hierfür für das Jahr 2002 nicht gezogen werden, weil jeder Prüfungszeitraum einer gesonderten Beurteilung unterliegt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 19 und Nr. 23).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2012 - L 7 KA 99/09

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung - Praxisbesonderheiten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Der Senat teilt nicht die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Juni 2012 - L 7 KA 99/09 - juris), der Beschwerdeausschuss könne im Klageverfahren (generell) nicht mehr damit gehört werden, das Vorbringen des Klägers sei unsubstantiiert gewesen, wenn er auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens in eine Sachprüfung über das Vorliegen bestimmter Praxisbesonderheiten eingestiegen sei.

    Der anders lautenden Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Juni 2012, aaO), das meint, auch schon für das Jahr 2000 hätten die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfgremien offen gelegt werden müssen, um eine gleichmäßige Rechtsanwendung zu ermöglichen, folgt der Senat deshalb nicht.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Praxisbesonderheiten sind demnach anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des jeweiligen Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10; SozR 4-2500 § 84 Nr. 2; Urteil vom 5. Juni 2013 - B 6 KA 40/12 R - juris).

    Dass unter "Praxisbesonderheiten" in diesen Verfahren nichts anderes zu verstehen ist als in der bisherigen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten, ist mittlerweile vom BSG bestätigt worden (vgl erstmals Urteil vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 80/03 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 Rn 35; außerdem zB SozR 4-2500 § 84 Nr. 2), war aber auch vorher im Schrifttum weithin anerkannt (so schon Raddatz, Die Wirtschaftlichkeit der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Versorgung in der Rechtsprechung, Abschnitt 6.8.1.3, Bearbeitungsstand April 1993; Peikert, Richtgrößen und Richtgrößenprüfungen nach dem ABAG, MedR 2003, 29, 33; Engelhard in: Hauck, SGB V, § 106 Rn 189, Bearbeitungsstand Dezember 2004).

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 58/94

    Zulässigkeit der Mitwirkung einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Denn nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1300 § 16 Nr. 1) besteht in Hinblick auf solche Besonderheiten, die nicht ausreichend dargelegt worden sind, kein Anlass zu näheren Ausführungen in der Bescheidbegründung.
  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 6/93

    Ärztlicher Behandlungsschein - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Wenn der Gesetzgeber in § 106 Abs. 5a S 1 SGB V mit "Praxisbesonderheiten" im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen einen Rechtsbegriff aufgegriffen hat, dessen Inhalt in ständiger BSG-Rspr (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27; Urteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 6/93 - juris) im Wesentlichen geklärt ist, mussten die von Richtgrößenprüfungen betroffenen Vertragsärzte vielmehr damit rechnen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien für die Darlegung und Anerkennung von Praxisbesonderheiten auch im Richtgrößenverfahren gelten.
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Eine Bindung an die bloße Rechtsansicht, ein Vorbringen des Arztes zu Praxisbesonderheiten sei substantiiert, würde dagegen der sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Pflicht der Gerichte widersprechen, die Sach- und Rechtslage umfassend und vollständig zu prüfen, ohne an Tatsachenfeststellungen oder Wertungen der Verwaltung gebunden zu sein (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 101, 106, 123 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2011 - L 3 KA 105/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutzbedürfnis eines Vertragsarztes bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Ein entsprechendes Versäumnis des Beklagten führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit seines Bescheides, weil der betroffene Arzt auch noch im gerichtlichen Verfahren darlegen kann, welche Ausführungen er vor dem Beschwerdeausschuss gemacht hat (zur eingeschränkten Beweiskraft der Protokolle von Ausschusssitzungen vgl im Übrigen Senatsurteil vom 9. November 2011 - L 3 KA 105/08 - juris).
  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfgremien - Besetzung - Vorsitzender - Neuregelung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 90/12
    Gemäß § 7 Abs. 7 der im Zeitpunkt der Verhandlung bereits geltenden PrüfV vom 5. Juni 2008 (zur sofortigen Geltung neu eingeführter Verfahrensregelungen vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 5) sind über die Sitzungen des Beschwerdeausschusses allerdings Protokolle anzufertigen, die ua die Teilnehmer und die wesentlichen Erklärungen und Feststellungen enthalten müssen.
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 35/94

    Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der vertragsärztlichen

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen der Verordnung

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 40/95

    Honorarkürzung im Rahmen der kassen- bzw vertragsärztlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2015 - L 3 KA 16/12
    Wie der Senat bereits entschieden hat (zB Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12), dürfen sich die Prüfgremien bei der Anerkennung eines Behandlungsschwerpunkts nicht ohne nachvollziehbare Begründung darauf beschränken, nur den Mehraufwand für die Verordnung einzelner Medikamentengruppen innerhalb einer Praxisbesonderheit anzuerkennen, andere dazu gehörende Arzneimittel aber nicht.

    Auch der Hinweis, wegen der ländlichen Lage der Praxis des Klägers müsse dieser vermehrt fachärztliche Folgeverordnungen ausstellen, verfängt nicht, weil es auch in dichter besiedelten Regionen üblich ist, dass Versicherte entsprechende Verordnungen durch ihren Hausarzt ausstellen lassen, anstatt sich hierfür extra zum Facharzt zu begeben (st Senatsrechtsprechung, vgl zB Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

    Bei den Bruttoverordnungskosten können die Verordnungen nicht berücksichtigt werden, die auf fehlerhaften Datensätzen enthalten waren und deshalb schon bei der Vorab-Prüfung in Abzug gebracht worden sind; dies hat der Senat (unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 Rn 33) bereits entschieden (Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

    Wenn der Beklagte die erst im weiteren Ablauf des Prüfungsverfahrens anerkannten Datenfehler ("sonstige Abzüge") in ihrem Bescheid in dieser Weise vom Nettoregress subtrahiert hat, verletzt sie vielmehr (im Ergebnis allerdings zugunsten des Klägers (vgl Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO)) die Vorgaben in Anl 5 der RGV.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 28/16
    Das bedeutet aber nicht, dass diese Durchschnittswerte dem in der Vergangenheit durchschnittlich veranlassten Verordnungsvolumen innerhalb einer Fachgruppe entsprechen müssen; vielmehr handelt es sich dabei um normativ festgelegte Richtwerte für eine durchschnittliche Verordnungsweise (vgl dazu bereits das Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12 zu der die Klägerin betreffenden Richtgrößenprüfung des Jahres 2002).

    Überdies ist nicht ohne Weiteres plausibel, dass vergleichbare Umstände in städtischen Praxen fehlen sollten, weil es auch hier für die Versicherten bequemer sein dürfte, Folgeverordnungen durch ihren Hausarzt ausstellen zu lassen, als sich extra hierfür zum Facharzt zu begeben (vgl dazu Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO).

    Ob dann tatsächlich eine Abweichung von der typischen Verordnungsweise der Fachgruppe vorliegt, haben nicht die verordnenden Ärzte, sondern die Prüfgremien - ggf durch entsprechende Ermittlungen zu den Gegebenheiten der Fachgruppe - zu untersuchen (vgl dazu bereits Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO).

    Die weitergehenden Bedenken der Klägerin, es könnten auch retaxierte Verordnungen berücksichtigt worden sein, sind schon deshalb grundlos, weil die von den KKen zur Verfügung gestellten Verordnungsdaten gemäß Abschnitt 5 § 2 des Vertrags über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anl 6 zu den Bundesmandelverträgen) nur solche nach sachlich-rechnerischer Prüfung sind (vgl auch dazu bereits das Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2015 - L 3 KA 17/12
    Wie der Senat bereits entschieden hat (zB Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12), dürfen sich die Prüfgremien bei der Anerkennung eines Behandlungsschwerpunkts nicht ohne nachvollziehbare Begründung darauf beschränken, nur den Mehraufwand für die Verordnung einzelner Medikamentengruppen innerhalb einer Praxisbesonderheit anzuerkennen, andere dazu gehörende Arzneimittel aber nicht.

    Auch der Hinweis, wegen der ländlichen Lage der Praxis des Klägers müsse dieser vermehrt fachärztliche Folgeverordnungen ausstellen, verfängt nicht, weil es auch in dichter besiedelten Regionen üblich ist, dass Versicherte entsprechende Verordnungen durch ihren Hausarzt ausstellen zu lassen, anstatt sich hierfür extra zum Facharzt zu begeben (st Senatsrechtsprechung, vgl zB Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

    Bei den Bruttoverordnungskosten können die Verordnungen nicht berücksichtigt werden, die auf fehlerhaften Datensätzen enthalten waren und deshalb schon bei der Vorab-Prüfung in Abzug gebracht worden sind; dies hat der Senat (unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 Rn 33) bereits entschieden (Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

    Wenn der Beklagte die erst im weiteren Ablauf des Prüfungsverfahrens anerkannten Datenfehler ("sonstige Abzüge") und den sich aus der geänderten Einstufung der freiwillig versicherten "Rentner" ergebenden Betrag in ihrem Bescheid in dieser Weise vom Nettoregress subtrahiert hat, verletzt sie vielmehr (im Ergebnis allerdings zugunsten des Klägers (vgl Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO)) die Vorgaben in Anl 5 der RGV.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2016 - L 3 KA 40/13
    Dass sich Patienten, die sich in fachärztlicher Behandlung befinden, zur Ausstellung von Wiederholungsverordnungen zum Hausarzt begeben, ist im Übrigen keine Besonderheit der klägerischen Praxis, sondern weithin verbreitet (vgl Senatsurteile vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12 - und vom 9. Dezember 2015 - L 3 KA 40/14).

    Der anders lautenden Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Juni 2012, aaO), das meint, auch schon für das Jahr 2000 hätten die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfgremien offengelegt werden müssen, um eine gleichmäßige Rechtsanwendung zu ermöglichen, folgt der Senat in st Rspr (grundlegend: Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12 - juris) deshalb nicht.

    Der Senat hat bereits dargelegt (Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12), dass der Beklagte gem § 7 Abs. 7 der Prüfvereinbarung vom 5. Juni 2008 über seine Sitzung Protokolle anzufertigen hat, die ua die Teilnehmer und die wesentlichen Erklärungen und Feststellungen enthalten müssen.

  • SG Hannover, 01.06.2016 - S 78 KA 214/15
    Den auf dieser Weise für den einzelnen Vertragsarzt erfassten Verordnungsdaten kommt die Vermutung der Richtigkeit zu; sie begründen den Anscheinsbeweis für das Volumen der von ihm veranlassten Verordnungskosten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.03.2014 - L 3 KA 90/12 mwN; Urteil vom 05.03.2014 - L 3 KA 14/12).

    Dieses Vorgehen ist bereits für vorangegangene Prüfjahre von der Rechtsprechung gebilligt worden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2015 - L 3 KA 18/12; Urteil vom 04.11.2015 - L 3 KA 16/12; Urteil vom 05.03.2014 - L 3 KA 90/12).

    Denn nach der vom Beklagten verwendeten Formel zur Berechnung der Regresshöhe wurde bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens nur der die 25%-Grenze überschreitende Betrag als Regress festgesetzt (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.03.2014 - L 3 KA 90/12; Urteil vom 05.03.2014 - L 3 KA 20/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2015 - L 3 KA 18/12
    Wie der Senat bereits entschieden hat (zB Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12), dürfen sich die Prüfgremien bei der Anerkennung eines Behandlungsschwerpunkts nicht ohne nachvollziehbare Begründung darauf beschränken, nur den Mehraufwand für die Verordnung einzelner Medikamentengruppen innerhalb einer Praxisbesonderheit anzuerkennen, andere dazu gehörende Arzneimittel aber nicht.

    Bei den Bruttoverordnungskosten können die Verordnungen nicht berücksichtigt werden, die auf fehlerhaften Datensätzen enthalten waren und deshalb schon bei der Vorab-Prüfung in Abzug gebracht worden sind; dies hat der Senat (unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11 Rn 33) bereits entschieden (Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

    Wenn der Beklagte die erst im weiteren Ablauf des Prüfungsverfahrens anerkannten Datenfehler ("sonstige Abzüge") und den sich aus der geänderten Einstufung der freiwillig versicherten "Rentner" ergebenden Betrag in ihrem Bescheid in dieser Weise vom Nettoregress subtrahiert hat, verletzt sie vielmehr (im Ergebnis allerdings zugunsten des Klägers (vgl Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO)) die Vorgaben in Anl 5 der RGV.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2017 - L 3 KA 55/15
    Denn aus der Anerkennung einer Praxisbesonderheit hat zu folgen, dass alle Arzneimittel (ggf anteilig) zu berücksichtigen sind, die zur Behandlung des anerkannten Erkrankungsbildes notwendig sind (vgl Senatsurteile vom 5. März 2014 - L 3 KA 14/12 und L 3 KA 90/12).

    Wenn in einer Fußnote zu § 10 Abs. 3 S 4 RGV 2003 bestimmt ist, über die Höhe des zu erstattenden Mehraufwands entscheide der Prüfungsausschuss "nach pflichtgemäßem Ermessen", steht diese Regelung in offensichtlichem Widerspruch zu höherrangigem Gesetzesrecht und ist deshalb nichtig (zu 2002 vgl bereits Senatsurteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2017 - L 3 KA 26/14
    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl zB Urteile vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12 - und vom 9. Dezember 2015 - L 3 KA 40/14), steht die verspätete Vereinbarung und Veröffentlichung der RGV (im Niedersächsischen Ärzteblatt (NdsÄBl) 2004, Heft 3, S 73) deren Anwendbarkeit nicht entgegen, weil die rückwirkende Inkraftsetzung von Richtgrößen nur insoweit rechtswidrig ist, als die neuen Richtgrößen die Rechtsposition der Vertragsärzte verschlechtern (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 11).

    Die auch hier gegebene Behandlung eines breiten Spektrums derartiger Erkrankungen stellt für Allgemeinmediziner keine Besonderheit dar, sondern ist für diese Arztgruppe geradezu typisch (st Senatsrspr, vgl zB Urteil vom 27. November 2013 - L 3 KA 8/11 - juris; Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12; Urteil vom 4. November 2015 - L 3 KA 16/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 3 KA 33/16
    In dem Prüfungsverfahren sind zudem eingeräumte Rabatte sowie die Zuzahlungen der Versicherten zu den vom Kläger verordneten Arzneimitteln über die Einberechnung der arztindividuellen Netto-Quote ausreichend berücksichtigt worden; daneben gehören retaxierte Verordnungen von vornherein nicht zu dem der Richtgrößenprüfung zugrunde liegenden Verordnungsumfang (vgl hierzu das Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

    Zum einen ist in der Rspr des Senats geklärt, dass es dem von einer Richtgrößenprüfung betroffenen Arzt auch ohne die Kenntnis von Vergleichswerten regelmäßig möglich ist, die aus seiner Sicht besonderen Strukturen und Schwerpunkte seiner Praxis darzulegen (vgl hierzu das Urteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.08.2014 - L 3 KA 32/14
    Der Senat hat hierzu schon in seinem Urteil vom 5. März 2014 (L 3 KA 90/12) dargelegt, dass die in § 84 Abs. 6 S 1 SGB V angeführten Durchschnittswerte nicht als arithmetische Mittelwerte, sondern als normativ festgelegtes Verordnungsvolumen zu verstehen sind.

    Da die Vorschrift unmittelbare materiell-rechtliche Auswirkungen hat - § 106 Abs. 5d S 1 SGB V sieht vor, dass ein zu erstattender Mehraufwand im Falle der Vereinbarung einer individuellen Richtgröße nicht festgestellt wird -, gilt die Vorschrift frühestens für die Richtgrößenprüfung des Jahres 2004 (vgl Senatsurteil vom 5. März 2014 - L 3 KA 90/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2014 - L 3 KA 104/12

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung - Datenfehler - Verordnungskosten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2015 - L 3 KA 40/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 3 KA 23/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2016 - L 3 KA 36/15
  • SG Hannover, 03.02.2016 - S 78 KA 153/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 3 KA 53/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2020 - L 3 KA 44/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2017 - L 3 KA 42/14
  • SG Hannover, 01.11.2016 - S 20 KA 128/16
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